Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Saarland Saarlouis, 04.03.2009 – 10 K 1139/07
- VG Göttingen, 30.09.2009 – 1 A 322/07Zitiert von 2
- AG Siegen, 08.02.2012 – 431 OWi 35 Js 2392/11 - 876/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35b#abs-1 (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35b#abs-2 (2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.