Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35b#abs-1 (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/35b#abs-2 (2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.

§ 35a § 35c